Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 326/2018

Verfügung vom 19. April 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 20. März 2018 (A-1670/2018).

Nach Einsicht
in die Zwischenverfügung A-1670/2018 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 20. März 2018, worin A.________ geb. B.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtige) im Hinblick auf das anhängig gemachte Beschwerdeverfahren der Spruchkörper bekanntgegeben, ihr die Möglichkeit zu etwaigen Ausstandsbegehren eingeräumt und sie aufgefordert wird, bis zum 10. April 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall,
in die Eingabe vom 17. April 2018 beim Bundesgericht, worin die Steuerpflichtige Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhebt und den Antrag stellt, es sei ihr das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zuzuerkennen,

in Erwägung,
dass die Steuerpflichtige formell die prozessleitende Verfügung vom 20. März 2018 anficht, materiell aber die Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung beabsichtigt;
dass Gesuche um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege bei der Behörde einzureichen sind, die mit der Sache befasst ist ( iudex a quo; Urteile 2C 1091/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.1; 2C 886/2017 vom 2. November 2017 E. 2.2);
dass das Bundesgericht daher zur Behandlung des gestellten Gesuchs unzuständig ist;
dass das Bundesgericht in einem solchen Fall von Amtes wegen zur Weiterleitung der Eingabe an die zuständige Bundesbehörde schreitet (Art. 30 Abs. 2 BGG);
dass die Steuerpflichtige kaum beabsichtigte, die vorinstanzliche Verfügung anzufechten, weshalb es sich erübrigt, über die als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe zu entscheiden;
dass nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens an sich der Steuerpflichtigen aufzuerlegen sind, mit Blick auf die besonderen Umstände aber davon abgesehen werden kann (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG);
dass der Eidgenössischen Steuerverwaltung keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG).

verfügt das präsidierende Mitglied:

1.
Die Beschwerde vom 17. April 2018 wird als Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren A-1670/2018 vor Bundesverwaltungsgericht entgegengenommen.

2.
Das Gesuch wird zur weiteren Behandlung dem Bundesverwaltungsgericht überwiesen.

3.
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

4.
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. April 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Kocher
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2C_326/2018
Datum : 19. April 2018
Publiziert : 07. Mai 2018
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Gegenstand : Unentgeltliche Rechtspflege


Gesetzesregister
BGG: 30  66  68
Weitere Urteile ab 2000
2C_1091/2017 • 2C_326/2018 • 2C_886/2017
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • bundesverwaltungsgericht • unentgeltliche rechtspflege • koch • gerichtsschreiber • verfahrensbeteiligter • entscheid • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • gesuch an eine behörde • vorinstanz • kostenvorschuss • lausanne • von amtes wegen • mehrwertsteuer
BVGer
A-1670/2018